Förderverein Ring Padberg e.V.

Satzung des Vereins „Ring Padberg“


§ 1
(Name und Sitz)

1. Der Verein führt den Namen “ Ring Padberg “ und erhält nach Eintragung in das
    Vereinsregister beim Amtsgericht Marsberg den Zusatz “ e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Padberg

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(Ziele des Vereins)

1. Zweck des Vereins ist es, alle der Dorfgemeinschaft dienenden und dieselbe
    fördernden Vorhaben entweder selbst durchzuführen und/oder bei der
    Durchführung unterstützend tätig zu werden, insbesondere bezüglich der Orts-,
    Heimat- und Landschaftspflege sowie der Erforschung der Dorfgeschichte.

2. Dazu zählen beispielsweise:

a) die Herausgabe von auch die Dorfgemeinschaft betreffende Schriften
            und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben;

b) die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren
    Unterstützung;

c) die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie Dorffeste,
   Theaterveranstaltungen oder ähnliches.

3. Der Verein ist im übrigen berechtigt, alles zu tun, was der Erreichung des 
    vorgenannten Zweckes dient.

§ 3
(Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
    selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins
    zufließen.

3. Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten
    keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.

§ 4
(Mittel des Vereins)

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

1. Mitgliederbeträge und Umlagen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
    festgelegt wird und die per Lastschriftverfahren im ersten Quartal des
    Kalenderjahres eingezogen werden,

2. Geld- und Sachspenden,

3. Zuschüsse Dritter und Erträge aus Veranstaltungen,

4. sonstige Einkünfte und Umlagen.

§5
(Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
    Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
    Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung
    besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein
    sowie durch Auflösung des Vereins.

a)    Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b)    Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen länger als einen Monat im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.

c)    Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

aa) Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur 
     Rechtfertigung zu geben.

bb) Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des
      Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese
      entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

d)    Wird der Verein aufgelöst, so endet auch die Mitgliedschaft ohne dass die Mitglieder irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben.

§ 6
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
    den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Sie sind verpflichtet, den Verein und die von ihm beschlossenen Ziele tatkräftig
    zu unterstützen, insbesondere bei Bedarf selbst mit Hand anzulegen.

3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit
    werden.

§ 7
(Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§8
(Vorstand)

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden
    Vorstand, dieser wiederum aus

a)        dem 1. Vorsitzenden,

b)        dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)        dem Schatzmeister,

d)        dem Geschäftsführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a)        der  stellvertretende Schatzmeister,

b)       der stellvertretende Geschäftsführer,

c)        der Pressereferent,

d)        die Leiter der Abteilungen,

e)           die Kassenwarte der Abteilungen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, die Abteilungen zu bilden sowie für bestimmte
    Projekte oder Sonderaufgaben auf begrenzte Zeit Beisitzer zu bestimmen und
    jederzeit wieder abzuberufen.

   Während dieser Zeit stehen die Beisitzer dem Vorstand bei und sind für die ihnen
   übertragenen Projekte oder Sonderaufgaben stimmberechtigt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1, 2 und 3 zugegen sind. Er beschließt
    mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
    ersten, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Zu den Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
    Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Ladung kann
    formlos erfolgen.

6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem dazu
    bestimmten Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
    unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis insoweit beschränkt,
    dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe eines Betrages von mehr als
    2.500,--€ verpflichten, die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder
    erforderlich ist.

8. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

a)  Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

b)  Es muss sichergestellt werden, dass die Wahlperioden der
     Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern, und zwar für den
     Vorsitzenden, den Schatzmeister und den stellvertretenden
     Geschäftsführer einerseits sowie die übrigen Vorstandsmitglieder
     andererseits. Vorsitzender, Schatzmeister und stellvertretender
     Geschäftsführer werden also erstmalig für vier Jahre gewählt, die übrigen
     Vorstandsmitglieder für drei Jahre.

§ 9
(Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal
    im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt drei Wochen
    vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (derzeit „WP“ und
    „Diemelbote“) oder den örtlichen Schaukästen oder schriftlich. Jedes Mitglied
    kann spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich die Erweiterung der
    Tagesordnung beantragen. Danach wird die Tagesordnung nur dann erweitert,
    wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.

3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom dazu
    bestimmten Protokollführer und einem weitern Mitglied zu unterzeichnen ist.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes
    oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag
    muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand gestellt werden.
    Der Vorstand hat diesem Antrag Folge zu leisten. 

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
    Angelegenheiten:

a)        Wahl der Vorstandsmitglieder,

b)        die Bildung von Abteilungen,

c)        Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

d)        Entlastung des Vorstandes,

e)        Festlegung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und zu erledigenden Vorhaben,

f)           Beschlussfassung über einen angefochtenen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über vorliegende Anträge,

g)        Wahl der Kassenprüfer,

h)        Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i)            Satzungsänderungen,

j)            Auflösung des Vereins.

§ 10
(Wählbarkeit und Stimmrecht)

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt durch offene Abstimmung mit
    Handzeichen. Sofern ein Mitglied den Antrag stellt, ist geheim zu wählen.

4. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
    sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stichwahl, danach das Los.

§11
(Kassenprüfung)

1. Die Kassenprüfung  erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu
    bestellte Kassenprüfer, die das Ergebnis ihrer Prüfung in der
    Mitgliederversammlung vorzulegen haben.

2. Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren gewählt.
    Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Rhythmus von zwei Jahren einer der
    Kassenprüfer endgültig ausscheidet. Bei der ersten Wahl wird der erste
    Kassenprüfer also für vier Jahre gewählt, der zweite Kassenprüfer nur für zwei
    Jahre mit der Maßgabe, dass in diesem Fall eine Wiederwahl nicht möglich ist.


§ 12
(Bildung von Abteilungen)

1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt innerhalb des
    Vereins Abteilungen zu bilden.

2. Die Leitung einer Abteilung besteht aus dem Leiter und dem Kassenwart.

3. Die Leitung einer Abteilung ist dem Vorstand verantwortlich und hat diesem auf
    Anfordern mindestens einmal im Halbjahr Bericht zu erstatten.

4. Alles Weitere regelt die Abteilung durch eine Geschäftsordnung, die der
    Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands bedarf.

§ 13
(Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu
    einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur durch einstimmigen
    Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von 2/3 der stimmberechtigten
    Mitglieder eingeladen werden.

3. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder gefasst werden. Dabei soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das
    vorhandene Vereinsvermögen zu.

a)    In diesem Fall und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

b)    Das Vereinsvermögen soll möglichst zu gleichen Teilen an diejenigen Vereine fallen, die zum Zeitpunkt der Gründung des heutigen Fördervereins „Ring Padberg e.V.“  der bestehenden Dorfgemeinschaft angehörten. Im Einzelnen sind das die Freiwillige Feuerwehr Löschgruppe Padberg, der Sportverein TuS Padberg 09, der Schützenverein 1828 e.V., der Kolping Padberg, der Förderverein Kolping Padberg, der MGV Cäcilia sowie die KFD Padberg.

§ 14
(Satzungsbeschluss)

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Gründerversammlung vom 18.12.2000 einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderung § 4 Satz 1, § 8 Satz 3, § 9 Satz 5b, § 12 Satz 4b wurden am 12.03 2005 durch die Generalversammlung einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen § 8 Abs. 2, 3, 7, § 9 Abs. 5, § 13, § 14 sowie der neue § 12 wurden am 14.03.2009 durch die Generalversammlung einstimmig beschlossen.


Marsberg-Padberg, den 18.12.2000
Marsberg-Padberg, den 12.03.2005
Marsberg-Padberg, den 14.03.2009