Satzung des Vereins „Ring Padberg“
§ 1
(Name und Sitz)
1. Der Verein führt den Namen “ Ring Padberg “ und erhält nach Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Marsberg den Zusatz “ e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Padberg
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Ziele des Vereins)
1. Zweck des Vereins ist es, alle der Dorfgemeinschaft dienenden und dieselbe
fördernden Vorhaben entweder selbst durchzuführen und/oder bei der
Durchführung unterstützend tätig zu werden, insbesondere bezüglich der Orts-,
Heimat- und Landschaftspflege sowie der Erforschung der Dorfgeschichte.
2. Dazu zählen beispielsweise:
a) die Herausgabe von auch die Dorfgemeinschaft betreffende Schriften
und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben;
b) die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren
Unterstützung;
c) die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie Dorffeste,
Theaterveranstaltungen oder ähnliches.
3. Der Verein ist im übrigen berechtigt, alles zu tun, was der Erreichung des
vorgenannten Zweckes dient.
§ 3
(Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins
zufließen.
3. Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten
keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.
§ 4
(Mittel des Vereins)
Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeträge und Umlagen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird und die per Lastschriftverfahren im ersten Quartal des
Kalenderjahres eingezogen werden,
2. Geld- und Sachspenden,
3. Zuschüsse Dritter und Erträge aus Veranstaltungen,
4. sonstige Einkünfte und Umlagen.
§5
(Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung
besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein
sowie durch Auflösung des Vereins.
a) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch formlose schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen länger als einen Monat im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
c) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Vereins,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
aa) Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben.
bb) Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des
Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese
entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
d) Wird der Verein aufgelöst, so endet auch die Mitgliedschaft ohne dass die Mitglieder irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben.
§ 6
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Sie sind verpflichtet, den Verein und die von ihm beschlossenen Ziele tatkräftig
zu unterstützen, insbesondere bei Bedarf selbst mit Hand anzulegen.
3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit
werden.
§ 7
(Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§8
(Vorstand)
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand, dieser wiederum aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der stellvertretende Schatzmeister,
b) der stellvertretende Geschäftsführer,
c) der Pressereferent,
d) die Leiter der Abteilungen,
e) die Kassenwarte der Abteilungen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, die Abteilungen zu bilden sowie für bestimmte
Projekte oder Sonderaufgaben auf begrenzte Zeit Beisitzer zu bestimmen und
jederzeit wieder abzuberufen.
Während dieser Zeit stehen die Beisitzer dem Vorstand bei und sind für die ihnen
übertragenen Projekte oder Sonderaufgaben stimmberechtigt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1, 2 und 3 zugegen sind. Er beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
ersten, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Zu den Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Ladung kann
formlos erfolgen.
6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem dazu
bestimmten Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis insoweit beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe eines Betrages von mehr als
2.500,--€ verpflichten, die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder
erforderlich ist.
8. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.
a) Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
b) Es muss sichergestellt werden, dass die Wahlperioden der
Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern, und zwar für den
Vorsitzenden, den Schatzmeister und den stellvertretenden
Geschäftsführer einerseits sowie die übrigen Vorstandsmitglieder
andererseits. Vorsitzender, Schatzmeister und stellvertretender
Geschäftsführer werden also erstmalig für vier Jahre gewählt, die übrigen
Vorstandsmitglieder für drei Jahre.
§ 9
(Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal
im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt drei Wochen
vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (derzeit „WP“ und
„Diemelbote“) oder den örtlichen Schaukästen oder schriftlich. Jedes Mitglied
kann spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich die Erweiterung der
Tagesordnung beantragen. Danach wird die Tagesordnung nur dann erweitert,
wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom dazu
bestimmten Protokollführer und einem weitern Mitglied zu unterzeichnen ist.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag
muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand gestellt werden.
Der Vorstand hat diesem Antrag Folge zu leisten.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Bildung von Abteilungen,
c) Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festlegung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und zu erledigenden Vorhaben,
f) Beschlussfassung über einen angefochtenen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über vorliegende Anträge,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins.
§ 10
(Wählbarkeit und Stimmrecht)
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder.
3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt durch offene Abstimmung mit
Handzeichen. Sofern ein Mitglied den Antrag stellt, ist geheim zu wählen.
4. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stichwahl, danach das Los.
§11
(Kassenprüfung)
1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu
bestellte Kassenprüfer, die das Ergebnis ihrer Prüfung in der
Mitgliederversammlung vorzulegen haben.
2. Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Rhythmus von zwei Jahren einer der
Kassenprüfer endgültig ausscheidet. Bei der ersten Wahl wird der erste
Kassenprüfer also für vier Jahre gewählt, der zweite Kassenprüfer nur für zwei
Jahre mit der Maßgabe, dass in diesem Fall eine Wiederwahl nicht möglich ist.
§ 12
(Bildung von Abteilungen)
1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt innerhalb des
Vereins Abteilungen zu bilden.
2. Die Leitung einer Abteilung besteht aus dem Leiter und dem Kassenwart.
3. Die Leitung einer Abteilung ist dem Vorstand verantwortlich und hat diesem auf
Anfordern mindestens einmal im Halbjahr Bericht zu erstatten.
4. Alles Weitere regelt die Abteilung durch eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands bedarf.
§ 13
(Auflösung des Vereins)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur durch einstimmigen
Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder eingeladen werden.
3. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden. Dabei soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das
vorhandene Vereinsvermögen zu.
a) In diesem Fall und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
b) Das Vereinsvermögen soll möglichst zu gleichen Teilen an diejenigen Vereine fallen, die zum Zeitpunkt der Gründung des heutigen Fördervereins „Ring Padberg e.V.“ der bestehenden Dorfgemeinschaft angehörten. Im Einzelnen sind das die Freiwillige Feuerwehr Löschgruppe Padberg, der Sportverein TuS Padberg 09, der Schützenverein 1828 e.V., der Kolping Padberg, der Förderverein Kolping Padberg, der MGV Cäcilia sowie die KFD Padberg.
§ 14
(Satzungsbeschluss)
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Gründerversammlung vom 18.12.2000 einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderung § 4 Satz 1, § 8 Satz 3, § 9 Satz 5b, § 12 Satz 4b wurden am 12.03 2005 durch die Generalversammlung einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen § 8 Abs. 2, 3, 7, § 9 Abs. 5, § 13, § 14 sowie der neue § 12 wurden am 14.03.2009 durch die Generalversammlung einstimmig beschlossen.
Marsberg-Padberg, den 18.12.2000
Marsberg-Padberg, den 12.03.2005
Marsberg-Padberg, den 14.03.2009
